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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Nachfolgende konsularische Angelegenheiten können in der Botschaft der Republik Serbien und den Generalkonsulaten der Republik Serbien in Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg und Stuttgart, abhängig von Ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland, geregelt werden.

Wir möchten die Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, dass ab dem 1. Februar 2022 die Zahlung jeglicher konsularischen Dienstleistungen ausschließlich mit EC-Karte erfolgt (Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich).

Vorherige Terminbuchung ist unbedingt erforderlich und ist online auf der Website des Konsulats vorzunehmen.

• Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses der R. Serbien

Bei Antragstellung auf Verlängerung des biometrischen Reisepasses ist folgendes vorzulegen:

-    aktueller Reisepass der Republik Serbien und
-    Nachweis über geregelten Aufenthalt in Deutschland

Die Gebühr für die Ausstellung des neuen Reisepasses beträgt 67 EUR.

Gesetzliche Frist für die Antragsbearbeitung und Ausstellung des neuen Reisepasses beträgt 60 Tage.

Wenn Sie das erste Mal biometrischen Reisepass von R. Serbien beantragen, sind serbische Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Der Reisepass kann frühestens sieben Monate vor Ablauf des aktuellen Reisepasses verlängert werden. Wenn Sie aus berechtigten Gründen vor Ablauf dieser Frist einen neuen Reisepass benötigen, müssen Sie dafür einen schriftlichen Nachweis erbringen. In dringenden Fällen ist entsprechende Bestätigung einzureichen oder die Gründe für die vorzeitige Antragstellung anzugeben.

Bei Abholung eines neuen Reisepasses wird der alte Reisepass entwertet und dem Antragsteller zurückgegeben.

Der Reisepass kann auch von einer von dem Antragsteller bevollmächtigten Person abgeholt werden. In solchem Fall sollte der Antragsteller bei der Antragstellung im Generalkonsulat einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, den Pass abzuholen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit der Abholung des Passes durch einen Bevollmächtigten eintreten, ist für die Abholung des Passes die Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmacht des Passinhabers, die mit Apostille versehen und von einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Serbisch übersetzt wurde, erforderlich.

• Beantragung eines Reisepasses der Republik Serbien für ein minderjähriges Kind

Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Reisepass der Republik Serbien des Kindes und beider Elternteile
- Nachweis über geregelten Aufenthalt in Deutschland für die Eltern (und das Kind).

Wenn Sie zum ersten Mal einen Reisepass für ein minderjähriges Kind beantragen, ist Folgendes vorzulegen:
-  Geburtsurkunde für das Kind (nationale serbische Geburtsurkunde) und
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien, bzw. Bestätigung des zuständigen Standesamtes der Republik Serbien, dass das Kind im Geburten- und Staatbürgerregister in Republik Serbien eingetragen ist.

Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist mit Einverständniserklärung des anderen Elternteils möglich, die notariell beglaubigt und von einem ermächtigten Übersetzer in Serbisch übersetzt wurde. Die Anwesenheit eines Elternteils ist auch bei Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über das alleinige Sorgerecht möglich (in solchem Fall ist ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorzulegen, sofern dieser von einem Gericht in Republik Serbien erlassen wurde). Wenn ein deutsches Gericht einen solchen Beschluss erlassen hat, muss dieser mit einer Apostille versehen und von einem ermächtigten Übersetzer in Serbisch übersetzt sein.

Bei Abholung eines neuen Kinderpasses muss der alte Kinderpass vorgelegt werden, der entwertet und zurückgegeben wird.
Der Kinderpass kann auch von einem Elternteil abgeholt werden.

•    Verlust oder Diebstahl des Reisepasses der Republik Serbien

Serbische Staatsbürger müssen den Verlust oder Diebstahl ihres Reisepasses unverzüglich bei der deutschen Polizei anzeigen und die Bestätigung (Verlustanzeige) im Generalkonsulat vorlegen, um das Abhandenkommen des Reisepasses zu melden.

Das Gesetz über Reisedokumente der Republik Serbien schreibt vor, dass eine Person, die den Reisepass im Ausland verliert, das Abhandenkommen der nächstgelegenen diplomatisch-konsularischen Auslandsvertretung der Republik Serbien melden muss, woraufhin die zuständige Behörde der Republik Serbien diesen Reisepass für ungültig erklärt.

Abhandengekommene aber nicht gemeldete Reisepässe sowie Ihre darin enthaltenen persönlichen Daten können missbraucht werden, wenn der Reisepass nicht rechtzeitig für ungültig erklärt wird.

Neben der Gebühr für den neuen Pass in Höhe von 67 EUR und dem Nachweis über geregelten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wird auch Gebühr in Höhe von 22 EUR für die Ungültigkeitserklärung erhoben.

Wenn Ihr Reisepass beschädigt ist, sich daraus aber Ihre Identität zweifelsfrei feststellen lässt, ist für die Beantragung eines neuen Reisepasses erforderlich, den alten beschädigten Reisepass und die Aufenthaltserlaubnis vorzulegen und die Gebühr für einen neuen Reisepass zu entrichten.

• Ausstellung eines Passersatzdokumentes

Wenn Sie aus irgendeinem Grund dringend in die Republik Serbien reisen müssen und Ihr Reisepass nicht mehr gültig oder beschädigt ist, kann Ihnen das Generalkonsulat ein Passersatzdokument, als eine Art Kurzzeitreisedokument ausstellen, das nur zur Einreise nach Serbien dient und nicht für weitere Reisen oder Reisen in andere Länder verwendet werden kann.

Vorzulegen ist Folgendes:

- zwei Passbilder 3,5 x 4,5 und
- vorhandener Reisepass (falls abgelaufen oder beschädigt) oder
- Bescheinigung über Verlust/Diebstahl (falls der Pass gestohlen oder abhandengekommen ist),
- Personalausweis der Republik Serbien, falls Sie einen besitzen.

Die Gebühr beträgt 42 EUR.

Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses müssen Sie sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle in Ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland wenden, den Verlust oder Diebstahl des Reisepasses der Republik Serbien anzeigen (Verlustanzeige) und eine Bescheinigung mit Ihrem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum und -ort und einer Anmerkung verlangen, dass Sie den Verlust/Diebstahl Ihres Reisepasses angezeigt haben.

Diese Bescheinigung müssen Sie zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses in der Republik Serbien sorgfältig aufbewahren. Ein Passersatzdokument kann am gleichen Tag ausgestellt werden, wenn Sie neben der Verlustbescheinigung auch einen gültigen Personalausweis der Republik Serbien vorlegen.

Sie können ein Passersatzdokument noch am gleichen Tag erhalten, wenn Ihr Reisepass nur beschädigt jedoch noch gültig ist und Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nicht sofort festgestellt werden können, müssen amtliche Überprüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall wird auf die Ausstellung eines Passersatzdokuments zwei bis drei Werktage gewartet.

Ein Passersatzdokument für ein minderjähriges Kind müssen beide Elternteile beantragen. Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist mit notariell beglaubigter Zustimmungserklärung des anderen Elternteils möglich, die von einem ermächtigten Übersetzer in Serbisch übersetzt ist.

Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist auch bei Vorlage eines Gerichtsbeschlusses über das alleinige Sorgerecht möglich (in diesem Fall ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss im Original vorzulegen, wenn dieser von einem Gericht in der Republik Serbien erlassen wurde). Hat ein deutsches Gericht einen solchen Beschluss erlassen, muss dieser mit Apostille versehen und von einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Serbisch übersetzt worden sein. Das Passersatzdokument kann von nur einem Elternteil abholt werden.

• Beschaffung von Dokumenten aus R. Serbien

Über das Generalkonsulat können folgende Dokumente beschaffen werden:

Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde (national oder international), die bei zuständigen Standesämtern in Republik Serbien geführt werden,

Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien,

Ledigkeitsbescheinigung (ohne Apostille),

Führungszeugnis u.a.

Überbeglaubigung von Dokumenten, die von den Behörden in Republik Serbien ausgestellt wurden, mit einer Apostille, ist durch das Generalkonsulat nicht möglich.

Bei dem Generalkonsulat können Sie auch einen Antrag auf Überprüfung Ihres Staatsbürgerschaftsstatus in der Republik Serbien stellen (Negativbescheinigung).

Die Gebühr für die Beschaffung verschiedener Dokumente beträgt 32 bis 42 Euro.

Antragstellung erfolgt durch persönliche Vorsprache und Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises der Republik Serbien.

Hinweis: Ledigkeitsbescheinigung
Für die Verwendung bei den deutschen Behörden muss die Ledigkeitsbescheinigung mit einer Apostille versehen werden, die ausschließlich von Gerichten in Republik Serbien erteilt wird, so dass das Generalkonsulat keine Apostille erteilen kann und auch kein Dokument mit Apostille aus Republik Serbien beschaffen kann. Für diese Angelegenheit können Sie einen Bevollmächtigten in Serbien beauftragen.

• Ausstellung von Auszügen aus dem Personenstandsregister der Republik Serbien im Konsulat

Den im Ausland lebenden serbischen Staatsbürger kann das Generalkonsulat Auszüge aus jedem Personenstandsregister jeder Gemeinde in Republik Serbien mit den im Register enthaltenen Daten ausstellen. So können im Generalkonsulat Auszüge aus dem Geburtenregister, dem Heiratsregister, dem Sterberegister sowie Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.

Zur Antragstellung ist ein Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien und ggf. eine Kopie des alten auszustellenden Auszugs vorzulegen.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister beträgt 41 Euro.

• Registrierung eines Neugeborenen

Über dieses Generalkonsulat können Kinder angemeldet werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Für Geburtsanmeldung der Kinder, die in anderen Ländern geboren wurden, müssen Sie sich an die Vertretung von Republik Serbien im jeweiligen Land oder direkt an das zuständige Standesamt in Republik Serbien wenden.
Anmeldung eines im Ausland geborenen Kindes im Ausland und der Antrag auf Eintragung in die Staatsbürgerregister der Republik Serbien sind von beiden Elternteilen mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- gültige Reisepässe beider Elternteile (die Anwesenheit nur eines Elternteils ist mit notariell beglaubigter und in Serbisch übersetzter Einverständniserklärung des anderen Elternteils möglich),

- internationale Geburtsurkunde für das Kind, die nicht älter als 6 Monate ist,

- Heiratsurkunde der Eltern, bzw. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter, ausgestellt durch ausländische Behörde, versehen mit APOSTILLE und in Serbisch übersetzt, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.

Die Gebühr für die Geburtsanmeldung beträgt 10 €.

Nach Durchführung der Registrierung des Kindes bei dem zuständigen Geburtenregister der Republik Serbien und dem Erhalt einer serbischen Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsbescheinigung, können die Eltern einen Reisepass für das Kind beantragen, sofern die Familie geregelten Aufenthalt in Deutschland hat.

• Anmeldung der in Deutschland geschlossenen Ehe

Nur eine in Deutschland geschlossene Ehe kann über dieses Generalkonsulat angemeldet werden. Um eine im anderen Land geschlossene Ehen anzumelden, müssen Sie sich an die Vertretung der Republik Serbien im jeweiligen Land oder direkt an das zuständige Standesamt in Republik Serbien wenden.

Für die Registrierung im Personenstandsregister in Republik Serbien einer im Deutschland geschlossenen Ehe sind folgende Dokumente erforderlich:

- gültiger Reisepass der Republik Serbien und

- internationale Heiratsurkunde, nicht älter als 6 Monate

Die Gebühr für die Anmeldung der Eheschließung beträgt 15 €.

Nachdem die Tatsache der im Ausland geschlossenen Ehe in das Heiratsregister in Republik Serbien eingetragen und eine Geburtsurkunde sowie Staatsangehörigkeitsbescheinigung auf den neuen (verheirateten) Familiennamen ausgestellt wurden, kann ein neuer Reisepass beantragt werden.

Die Eheschließung ist anzumelden, auch wenn der Nachname nicht geändert wurde.

Die Eheschließung im Ausland ist von beiden Ehegatten, serbischen Staatsbürger, anzumelden. Ist ein Ehegatte Ausländer, so ist die Ehe nur von dem Staatsangehörigen der Republik Serbien anzumelden, wobei die Geburtsurkunde und der Reisepass des ausländischen Ehegatten in Kopie vorzulegen sind.

• Eheschließung im Generalkonsulat

Im Generalkonsulat können nur Staatsangehörige der Republik Serbien die Ehe schließen, die neben der serbischen Staatsangehörigkeit keine Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen. Zukünftige Ehegatten müssen persönlich vorsprechen um einen Eheschließungstermin zu vereinbaren.
Beide Ehepartner benötigen für die Eheschließung folgende Unterlagen:

- nationale Geburtsurkunde der Republik Serbien, die nicht älter als 6 Monate ist,

- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien, die nicht älter als 6 Monate ist,

- Ledigkeitsbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist,

- gültige Reisepässe der Republik Serbien und

- Reisepässe in Kopie von zwei Zeugen (Reisepässe der Republik Serbien)

Die Gebühr für die Eheschließung beträgt 143 EUR.

• Nachträgliche Eintragung in das Staatsbürgerregister der Republik Serbien

Die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien nach Abstammung erwirbt ein im Ausland geborenes Kind, dessen mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger von Republik Serbien ist, wenn der serbische Elternteil das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Serbien als Staatsangehörigen der Republik Serbien meldet und die Eintragung des Kindes in das Staatsbürgerregister bei der zuständigen Behörde der Republik Serbien beantragt. Wenn das Kind unter Vormundschaft steht, ist der Antrag vom Vormund zu stellen. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung benötigt.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, im Ausland geboren wurden und ein Elterntei zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Staatsangehöriger der Republik Serbien war und der andere ein ausländischer Staatsangehöriger, erwerben Sie die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nach Abstammung, wenn Sie die Registrierung vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei der zuständigen Behörde der Republik Serbien beantragen.

Wenn Sie älter als 23 Jahre sind, wenden Sie sich an das Generalkonsulat damit geprüft werden kann, ob eine Grundlage für die Feststellung oder Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vorliegt.

• Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien

Über das Generalkonsulat können Sie die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- gültiger Reisepass der Republik Serbien zur Einsicht

- nationale Geburtsurkunde und

- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien (falls Sie diese Dokumente nicht besitzen, können Sie im Generalkonsulat eine Erklärung unterschreiben, dass die Behörde, die das Verfahren durchführt, die erforderlichen Dokumente von Amts wegen beschaffen kann)

- Einbürgerungszusicherung im Original, versehen mit einer Apostille und in Serbisch durch einen ermächtigten Übersetzer übersetzt, oder die Einbürgerungsurkunde in beglaubigten Kopie, die mit einer Apostille versehen und in Serbisch übersetzt ist.

Die Bearbeitungsgebühr für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien beträgt 496 EUR, mit Bescheinigung über die Antragstellung.

Volljährige männliche Staatsangehörige der Republik Serbien sollten vor Beantragung der Entlassung die Wehrpflicht regeln bzw. beim zuständigen Zentrum des Verteidigungsministeriums in das Militärregister eingetragen sein. Der Antrag auf Eintragung in das Militärregister kann über das Generalkonsulat gestellt werden. Die konsularische Gebühr für die Eintragung in das Militärregister beträgt 3 EUR.

• Regelung der Wehrpflicht

Rekruten und Reservisten, die sich länger als ein Jahr im Ausland aufhalten, haben sich innerhalb von 30 Tagen nach Übertritt der Staatsgrenze bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung melden, um in das Militärregister aufgenommen zu werden.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, sind verpflichtet, in dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden, bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung die Eintragung in das Militärregister zu beantragen.

Die Eintragung in das Militärregister bei der konsularischen Vertretung der Republik Serbien bedeutet, dass der Staatsangehörige der Republik Serbien seine Wehrpflicht geregelt hat.

Der Antrag ist persönlich zu stellen, wobei der Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien vorzulegen ist.
Die konsularische Gebühr beträgt 3 EUR.

• Beglaubigung von Dokumenten

Das Generalkonsulat kann Unterschriften von Staatsangehörigen der Republik Serbien in Erklärungen und Vollmachten beglaubigen. Die Beglaubigung der Unterschrift in Verträgen kann nicht beim Generalkonsulat erfolgen.

Für jede Unterschriftsbeglaubigung muss vorab ein Termin gebucht werden. Persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers ist erforderlich, ausgedruckte Vollmacht und ein gültiger Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien.

Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 42 Euro.

Hinweis: In Form einer Solemnisation wird die Unterschrift nur in der Erbschaftserklärung beglaubigt, durch welche eine Person auf das Erbe verzichtet oder sein Erbe an andere Erben abtritt. Da eine solche Erklärung detaillierte Angaben enthalten muss, muss der Rechtsanwalt oder ein Notar, der das Verfahren in der Republik Serbien führt, die vorbereitete Erbschaftserklärung per E-Mail (info@gkrshamburg.de) an das Konsulat senden.


• Beglaubigung der Reisevollmacht, dass ein minderjähriges Kind mit seinem Vater / seiner Mutter / einem Dritten ins Ausland reisen darf

Im Generalkonsulat kann die Unterschrift auf Ihrer Reisevollmacht bzw. Zustimmungserklärung beglaubigt werden, durch welche Sie Einverständnis erklären, dass Ihr minderjähriges Kind mit dem anderen Elternteil oder Dritten verreisen darf. Hierfür ist gültigen Reisepass/Personalausweis der Republik Serbien vorzulegen. Die Gebühr für die Beglaubigung der Reisevollmacht beträgt 42 EUR.



ANGELEGENHEITEN DIE NICHT IM GENERALKONSULAT ERLEDIGT WERDEN KÖNNEN

• Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils

Die Anerkennung des Scheidungsurteils eines ausländischen Gerichts kann nicht beim Generalkonsulat beantragt werden. Dieses Verfahren kann nur auf persönlichen Antrag oder über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht in Republik Serbien, im Wohnort des Antragstellers, eingeleitet werden. Für das Anerkennungsverfahren ist das Scheidungsurteil im Original, versehen mit einer Apostille, samt offizieller Übersetzung in Serbisch sowie internationaler Heiratsurkunde vorzulegen.

• Beschaffung von Dokumenten, die mit einer Apostille versehen sind

Bei Beschaffung von Dokumenten durch das Generalkonsulat besteht keine Möglichkeit zur Überbeglaubigung mit einer APOSTILLE. Diese Art der Beglaubigung liegt in der Zuständigkeit der Gerichte in Republik Serbien.

• Ausstellung des Personalausweises der Republik Serbien und des Führerscheins der Republik Serbien

Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises und eines Führerscheins können nicht über das Generalkonsulat, sondern direkt bei der für Ihren Wohnort zuständige Polizeibehörde in der Republik Serbien gestellt werden.

• Verlängerung des Aufenthalts oder Erteilung des Arbeitsvisums in Deutschland

Aufgrund des großen Interesses serbischer Staatsbürger sowie deutscher Arbeitgeber, die sich an das Generalkonsulat wenden, teilen wir ihnen mit, dass für die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland wegen Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung, Schulbildung usw. ausschließlich die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind. Serbische Staatsbürger müssen das Visum für einen längeren Aufenthalt vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland bei der Deutschen Botschaft in Belgrad beantragen.

 


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